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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Thyssen Alfa Rohstoffhandel München GmbH (Thyssen Alfa Gruppe)
30.01.2010
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt; in diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiigen Einzelvertrag. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unser Stillschweigen ist zu keinem Zeitpunkt als Zustimmung oder Genehmigung zu werten.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge über sonstige Leistungen, insbesondere Werkverträge. Geben wir bei Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB Bauleistungen in Auftrag, wird in Ergänzung der vorliegenden Bedingungen (nachrangig) die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vereinbart.
2. Handelsübliche Bedingungen
2.1 Für Einkäufe von FE-Schrotten von Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. in der jeweils gültigen Fassung, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 101 vom 03.06.2003 S.12022. Daneben gelten auch die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gußbruch und Gießereistahlschrott“ in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V.
2.2 Für Einkäufe von NE-Metallen von Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB gelten außerdem ergänzend die Usancen des Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
2.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten die Handelsklauseln INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
2.4 Die Inhalte der handelsüblichen Bedingungen, Usancen und INCOTERMS werden als beim Lieferanten bekannt vorausgesetzt; wir sind jederzeit bereit, auf Anforderung über den Inhalt dieser Bestimmungen zu informieren.
3. Angebot/Bestellung
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen rechtsverbindlich zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung des Lieferanten nicht innerhalb dieser Frist, sind wir an unseren Auftrag nicht mehr gebunden. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung auch durch Telefax oder E-Mail gültig.
3.2 Erklärungen oder Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von uns schriftlich angenommen wurden.
4. Preise, Gewichts – und Mengenermittlung
4.1 Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle. Sie sind Festpreise.
4.2 Für die endgültige Abrechnung sind bei Lagerlieferungen die bei uns, bei Streckenlieferungen die im Werk durch Voll- und Leerwiegung ermittelten Gewichte sowie die festgestellten Legierungswerte maßgebend. Für die Erstellung der Analyse steht uns eine angemessne Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen und Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu besonderem Widerspruch. Bei legiertem Schrott sind wir nicht verpflichtet, Fehlmengen bis zu 200 kg unverzüglich zu rügen. Fremdanhaftungen sowie Erde, Wasser, Schnee, Eis etc. mindern das Gewicht und sind einvernehmlich zu schätzen. Nach Abzug des so ermittelten Gewichts der Fremdmaterialien wird das Eigengewicht des angelieferten Materials auf der Wiegekarte festgehalten. Kann eine einvernehmliche Gewichtsbestimmung nicht erreicht werden, so können wir die Annahme verweigern. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, das Material auf eigene Kosten aufzuladen und abzutransportieren.
5. Abrechnung, Zahlung und Aufrechnung
5.1 Nach erbrachter vertragsgemäßer Leistung ist vom Lieferanten in doppelter Ausführung eine gesonderte Rechnung an unsere Geschäftsadresse zu senden. Die Zahlung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart - am 20. des auf die Lieferung und Rechnungserhalt folgenden Monats. Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten verbunden. Die Fälligkeit der Forderungen des Lieferanten setzt in jedem Fall eine prüffähige Rechnung sowie mangelfreie Leistung voraus.
5.2 Bei Zahlung innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungseingang erfolgt ein Skontoabzug in Höhe von 3%. Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen oder Vorauszahlungen, so wird uns die bestellte Ware bereits mit Ausssonderung und Bereitsstellung zum Versand sicherungsübereignet; wir sind jederzeit berechtigt, zusätzliche oder andere geeignete Sicherheiten (z.B. Hinterlegung, selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder vergleichbar) zu verlangen.
5.3 Wir sind zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die uns oder oder den zur Gruppe gehörenden Firmen (vgl. Anhang) gegen den Lieferanten oder Dienstleister zustehen, berechtigt, gleichgültig, ob solche Ansprüche aus dem laufenden Vertrag oder früheren Vereinbarungen mit uns oder den vorgenannten Firmen stammen. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf Einwendungen gegen eine entsprechende Aufrechnungserklärung. Bei Verrechnung in der Gruppe werden Forderungen und Verbindlichkeiten gleichzeitig fällig.
5.4 Im Falle qualitätsbedingter Rücklieferungen von Waren ist der Lieferant verpflichtet, die von uns für diese Ware ggf. bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von Zinsen an uns zurückzuzahlen. Sofern dies nicht geschieht, haben wir das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlung die Ware einzubehalten.
6. Mängelhaftung
6.1 Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung setzt voraus, dass sämtliche zu liefernden Gegenstände und zu erbringenden Leistungen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen. Insbesondere müssen die Lieferungen und Leistungen dem AbfVerbG und der EG-AbfVerbrVO genügen. Entsprechende Zertifikate werden wir, soweit vorgeschrieben oder üblich, übergeben. Dem Lieferanten obliegt die Sicherstellung der vereinbarten Sortenreinheit sowie die Einhaltung und Überwachung sämtlicher gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Herkunft der Ware sowie ggf. enthaltene Fremdstoffe und Verunreinigungen, gleichgültig ob diese abfallrechtlich zulässig sind oder nicht.
6.2 Der Lieferant erklärt, dass bei sämtlichen Lieferungen die Ware auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen geprüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass das gelieferte Material frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, und geschlossenen Hohlkörpern ist. Angeliefertes Material muss auch sonst frei sein von allen Bestandteilen, die für die weitere Verarbeitung oder Verhüttung schädlich sind. Insbesondere darf das Material keine Fremdanhaftungen (z.B. Müll, Schutt, Papier, Pappe, Kartonagen, Emballagen, Holz, Reifen, Plastik), stofffremde Verunreinigungen und Begleitstoffe (Kupfer, Zinn, Blei, Chrom, Nickel, Molybdän), Spreng- und Hohlkörper (z.B. Gasflaschen, Druckbehälter, geschlossenen Fässer, Tanks), unkontrollierbare geschlossene Gebinde jeder Art, Asbest, PCB, CKW`s, FCKW´s, Chemikalien sowie brandgefährliche und radioaktive Stoffe enthalten. Bei zu entsorgenden Kfz muss insbesondere der Innenraum sowie Koffer – oder Laderaum frei sein von Müll, Holz, Reifen und anderem losen Material; der Lieferant verpflichtet sich uneingeschränkt zur Einhaltung der AltfahrzeugVO. Fässer, Farbeimer und Tanks werden nur nach vorheriger gesonderter Absprache ohne Inhalt und gereinigt angenommen; Reinigung und Entgasung dürfen nicht länger als 2 Wochen vor Anlieferung erfolgt sein. Über die umweltgerechte Entsorgung ist uns unaufgefordert eine Entsorgungsbescheinigung sowie eine Tankreinigungsbescheinigung vorzulegen. Der Lieferant hat die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte hinaus kontaminiertem Material vorzunehmen.
6.3 Die zu liefernde Ware muss insbesondere frei sein von radioaktiv belasteten Stoffen. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durch eine solche abredewidrige Anlieferung und Verladung (radioaktive Kontamination) verursacht werden ((z.B. Kosten für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und sonstige Folgekosten) zu Lasten des Lieferanten, der auch für evtl. entstandene Personen und Sachschäden haftet. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.
6.4 Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden. Für die Sorteneinstufung sowie die Mängelfeststellung ist unser Werksbefund maßgebend. Eine von uns ausgesprochene Mangelrüge gilt als anerkannt, wenn der Lieferant nicht innerhalb der auf den Zugang der Mängelrüge folgenden 2 Werktage widerspricht.
6.5 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.6 Ist der Kauf für den Lieferanten und uns ein Handelsgeschäft, so sind wir verpflichtet, Stahlschrott und sonstige Waren innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen; die Rüge im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB erfolgt rechtzeitig, wenn sie – gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - innerhalb einer Frist von 10 Werktagen gegenüber dem Verkäufer angezeigt wird. Die Übermittlung per Telefax oder E-Mail ist zulässig.
6.7 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder uns ein Zuwarten aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist.
6.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistungen des Lieferanten Kosten (insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle), so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
6.9 Der Lieferant haftet für ein Verschulden von Nachunternehmern, Vorlieferanten, Zulieferern und Hilfspersonen wie für eigenes Verschulden.
6.10 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate berechnet ab Gefahrübergang.
7. Schutzrechte Dritter
7.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung oder im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern deren Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und/oder er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist in derartigen Fällen verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Maßnahmen ergeben.
7.3 Der Lieferant haftet für alle uns infolge von Rechten Dritter entstehenden Kosten (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, insbesondere Kosten für selbstständige Beweisverfahren), Schäden und sonstigen Nachteile einschließlich von Ausfällen, die wir dadurch erleiden, dass wir die gelieferte Ware nicht planmäßig verwenden können.
7.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre berechnet ab Vertragsschluss.
8. Übertragung von Rechten und Pflichten/Abtretung
8.1 Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant seine vertraglichen Pflichten nicht übertragen oder seine vertraglichen Ansprüche an Dritte abtreten.
8.2 Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist.
9. Lieferzeit und Lieferverzug
9.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Ware bei der durch die Bestellung benannten Verwendungsstelle.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
9.3 Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist nach unserer Wahl Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen, uns von Dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft.
9.4 Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Bei früherer Lieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
9.5 Behördliche Maßnahmen, Verkehrsschwierigkeiten, Lieferbeschränkungen, Streiks, Witterungseinflüsse, unverschuldete Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt sowohl beim Lieferanten als auch bei uns verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Dauert eine Störung länger als 8 Wochen, sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung infolger der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist.
9.6 Im Falle des Lieferverzuges sind wir auch berechtigt, wahlweise den gesetzlichen Verzugsschaden oder einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10. Versand
10.1 Versanddatum, Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamte Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen, - bei Personenschäden, - bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben und - bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Für vertragstypische Schäden, die dem Lieferanten infolge einer von uns verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12. Auslandsgeschäfte
12.1 Alle Abschlüsse, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten vorbehaltlich der ggf. erforderlichen Zustimmung der deutschen Behörden und unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die nachträgliche Einführung und/oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten usw. fallen dem Lieferanten zur Last; soweit wir solche Kosten übernehmen müssen, sind wir berechtigt, diese an den Lieferanten weiter zu belasten.
12.2 Die Ihnen mitgeteilte UST-ID-NR. unseres Unternehmes hat Gültigkeit für alle künftigen Einzelaufträge.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns jeweils angegebene Empfangsstelle, Zahlungsort ist München oder der Sitz des bestellenden Betriebs.
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Geschäfts- oder Wohnsitz zu verklagen.
13.3 Vereinbart wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationalem Kaufrechts und UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung in diesen Bedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen unberührt.
Anhang: Zur Thyssen-Alfa Gruppe i.S.d. Überschrift sowie Ziffer. 4.12 gehören insbesondere: Thyssen Dück Rohstoffhandel GmbH & Co. KG, München Thyssen Alfa Rohstoffhandel München GmbH, Gräfelfing TSR Recycling GmbH & Co. KG, Bottrop Noris Schrott GmbH, Nürnberg Noris Buntmetall GmbH, Nürnberg RGW Rückgewinnung und Wiederverwertung GmbH, Wörth Peter Preimesser GmbH & Co. KG, Kirchheim-Heimstetten, THV Metallrecycling München GmbH & Co. KG, München Cronimet Alfa Ferrolegierungen Handels-GmbH, München Frimberger GmbH, Bad Tölz Kauschinger Rohstoffhandel GmbH, München Kunz Rohstoffhandel GmbH, Augsburg Jakob Schaumaier Nachf.GmbH, Traunstein Otto Schmidt Recycling GmbH , Buchloe SMR – Schrott- und Metallhandels-Recycling.de GmbH, Föll Rohstoffhandel GmbH, Durach
Weitere zur Gruppe gehörende Firmen i.S.d. Ziffer 4.12 sind unter der Internet-Adresse www. alfa-gruppe.de aufgeführt und werden von uns auf Wunsch des Kunden mitgeteilt.
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